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Die Arbeitszeitrichtlinie ist zurück auf der politischen Agenda in Brüssel. Die Sozialpartner und die politischen Akteure auf europäischer Ebene sind erneut gefragt, einen Lösungsweg für die Umsetzung der die Arbeitszeitrichtlinie betreffenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2000 zu finden.

Die Arbeitszeitrichtlinie ist zurück auf der politischen Agenda in Brüssel. Die Sozialpartner und die politischen Akteure auf europäischer Ebene sind erneut gefragt, einen Lösungsweg für die Umsetzung der die Arbeitszeitrichtlinie betreffenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2000 zu finden.
Bei der Überarbeitung geht es im Kern um die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der Anrechnung von Bereitschaftsdiensten. Der Rechtsprechung nach sollen Bereitschaftsdienste vollständig als Arbeitszeit gerechnet werden. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt jedoch 48 Stunden, weshalb bestimmte Arbeitszeitmodelle wie 24-Stunden-Schichten diese überschreiten würden.
Als von möglichen Änderungen in der gegenwärtig geltenden Gesetzgebung unmittelbar betroffene Branche rufen jetzt die Sozialpartner der chemischen Industrie, Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), in einem gemeinsamen Appell mit dem Bundesverband Betrieblicher Brandschutz / Werkfeuerwehrverband Deutschland (WFV) die politischen Entscheidungsträger auf, bei der Rechtsetzung differenziert vorzugehen, um den Erhalt der arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitig geschätzten Arbeitszeitmodelle in der deutschen Chemie-Industrie zu ermöglichen.
 

Für eine schlanke Revision
 
Werkfeuerwehren haben in der chemischen Industrie aufgrund des dort vorgegebenen Sicherheitsbedarfs eine besondere Bedeutung. Die Chemie-Tarifparteien haben dem durch ein Tarifwerk Rechnung getragen, das einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten der Werkfeuerwehren ermöglicht und damit zugleich die erforderliche Sicherheit gewährleistet. Sie sehen es deshalb als dringend erforderlich an, die geschaffenen Systeme aufrechterhalten zu können.
In Anbetracht dieser gemeinsamen Interessen sprechen sich die Sozialpartner der chemischen Industrie gemeinsam mit den Werkfeuerwehren dafür aus, die seit der Entscheidung des EuGH in Sachen Bereitschaftsdienst bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen. Sie betonen dabei, dass sich die Überarbeitung auf den Punkt Bereitschaftsdienst beschränken und als „Neufassung“ erfolgen sollte.
 
Bereitschaftsdienste differenzieren
 
Die Entscheidung des EuGH hat zu einer Neubewertung von Bereitschaftsdiensten geführt. Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen, denen Bereitschaftsdienste unterliegen, länder- und branchenspezifisch divergieren und somit nicht miteinander vergleichbar sind. Für die Werkfeuerwehren der chemischen Industrie Deutschlands gilt: Gefragt ist eine Lösung, die die Fortsetzung und Weiterentwicklung von Modellen der Arbeitsbereitschaft ermöglicht. Sie sind im beiderseitigen Interesse der Unternehmen ebenso wie der dort Beschäftigten. Deshalb fordern die Unterzeichner, eine differenzierte Berechnung des Bereitschaftsdienstes vorzunehmen. Dies sollte aber den Sozialpartnern auf nationaler Ebene vorbehalten bleiben, um den sektorspezifischen Gegebenheiten etwa der deutschen Chemie-Industrie gerecht zu werden.
 
Opt-out für begründete Fälle notwendig
 
Die Chemie-Sozialpartner haben mit ihrer Regelung der Arbeitsbereitschaft ein Modell geschaffen, das den Erfordernissen der Unternehmen, der Menschen sowie der Umwelt gerecht wird und auf die spezifischen Erfordernisse der Branche eingeht. Auch künftig wird es für einige Unternehmen der chemischen Industrie unverzichtbar sein, von der in der Richtlinie festgeschriebenen maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden abzuweichen. Ebenso wie in der Vergangenheit werden die Unternehmen von der Möglichkeit des Opt-outs verantwortungsvoll Gebrauch machen.
 
Sozialer Dialog statt Legislativ-Verfahren
 
Nachdem die Überarbeitung der Richtlinie zwischen 2004 und 2009 erfolglos in den europäischen Institutionen beraten wurde, beanspruchen die überfachlichen europäischen Sozialpartner bei der Neuauflage ihr Privileg, im Rahmen eines Sozialen Dialogs selbst über den Richtlinientext zu verhandeln. Sie haben seit der offiziellen Bekanntgabe am 15. November 2011 nun neun Monate Zeit, eine Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, wird die Kommission einen eigenen Vorschlag erarbeiten.

 

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