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Für Betriebsrenten fallen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Sozialbeiträge an. Seit 2004 müssen Betriebsrentner generell den vollen Beitragssatz abführen, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Vielfach ist hierbei von 'Doppelverbeitragung' die Rede. Gemeint sind damit unterschiedliche Sachverhalte.

Für Betriebsrenten fallen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Sozialbeiträge an. Seit 2004 müssen Betriebsrentner generell den vollen Beitragssatz abführen, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Vielfach ist hierbei von „Doppelverbeitragung“ die Rede. Gemeint sind damit unterschiedliche Sachverhalte.

Echte und …

Zum einen wird von Doppelverbeitragung gesprochen, wenn sowohl in der Ansparphase als auch während des Rentenbezugs Sozialbeiträge erhoben werden. Die Einzahlungen wurden dann aus Einkommen geleistet, von dem bereits Sozialbeiträge gezahlt wurden. Es liegt eine „echte“ doppelte Verbeitragung vor.

Hierzu kommt es vor allem bei der pauschalversteuerten Entgeltumwandlung aus laufendem Einkommen, bei echten Eigenbeiträgen sowie jährlichen Beiträgen zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung von mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West).

… gefühlte doppelte Verbeitragung

Zum anderen wird oftmals schon generell die Tatsache als Doppelverbeitragung bezeichnet, dass Betriebsrenten bei der Auszahlung mit dem vollen Satz verbeitragt werden. Vielfach sind die Einzahlungen im aktiven Erwerbsleben aber zum Beispiel im Rahmen einer Entgeltumwandlung aus beitragsfreiem Einkommen erfolgt. Sofern der Arbeitgeber dabei in der Ansparphase eine Sozialversicherungsersparnis weitergegeben hat - was zu einer höheren Einzahlung und Betriebsrente führt - liegt hier nur eine „gefühlte“ doppelte Verbeitragung vor. Der Zeitpunkt der Beitragszahlung wird hier nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Chemie-Arbeitgeber fordern Abschaffung

Die Zahlung von Sozialbeiträgen sowohl in der Anspar- als auch der Auszahlungsphase bei derselben Leistung muss künftig vermieden werden. In einigen Fällen ist eine entsprechende Gesetzesänderung bereits erfolgt. Aber auch die weiter bestehenden Konstellationen einer „echten Doppelverbeitragung“ sind nicht zu rechtfertigen. Sie müssen schon aus systematischen Gründen ein Ende haben.

Die betriebliche Altersversorgung muss aber insgesamt attraktiver werden. Sie muss gefördert und nicht nur beitragsrechtlich gerecht behandelt werden. Deswegen ist ein Ende auch der „gefühlten Doppelverbeitragung“ richtig und wichtig. Anderenfalls bleiben die politischen Bekenntnisse zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der beitragsfreien Entgeltumwandlung oder der verpflichtenden Weitergabe einer Sozialversicherungsersparnis der Arbeitgeber Lippenbekenntnisse.

Änderungen an der Verbeitragung müssen dabei praktikabel gestaltet und für Beschäftigte, Arbeitgeber und Sozialversicherung verkraftbar sein. Vor allem dürfen sie nicht nur zu einer reinen Verschiebung von Belastungen bei denselben Zahlern (den Beschäftigten und Arbeitgebern) führen, denn das wäre keine Förderung. Diese Förderung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und ihre Finanzierung muss entsprechend aus Steuermitteln erfolgen.

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