Ausbreitung des Coronavirus: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Die von China ausgehende Verbreitung des neuartigen Coronavirus und die seit Februar durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufene „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ geben Anlass, sich neben den wirtschaftlichen auch mit den rechtlichen Folgen einer möglichen Pandemie für die Unternehmen zu beschäftigen. Zunächst ist festzuhalten, dass Arbeitnehmern wegen der durch die internationale Ausbreitung einer Viruserkrankung abstrakt erhöhten Ansteckungswahrscheinlichkeit kein generelles Zurückbehaltungsrecht bezogen auf ihre Arbeitskraft zusteht.
Schutzpflicht des Arbeitgebers im Einzelfall
Es obliegt jedoch dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen, woraus sich im Einzelfall auch die Entbindung von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ergeben kann. Kehrt ein Mitarbeiter aus einer Region, die von der Virusausbreitung betroffen ist, zurück in den deutschen Heimatbetrieb, besteht die Arbeitspflicht für seine Kollegen vor Ort fort. Der Arbeitgeber ist jedoch im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, eine mögliche Ansteckung durch den zurückkehrenden Arbeitnehmer mit geeigneten Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern.
In Fällen wie dem des bayerischen Autozulieferers, in dessen Belegschaft Ende Januar die ersten Coronavirus-Fälle in Deutschland aufgetreten waren, kann sich diese Fürsorgepflicht zur Notwendigkeit einer vorübergehenden bezahlten Freistellung der Mitarbeiter in besonders gefährdeten Abteilungen verdichten. Hier werden arbeitsrechtliche Fragestellungen jedoch häufig durch Ordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gesundheitsbehörden überlagert.
Widerspruch gegen Entsendung bei Reisewarnung
Arbeitnehmern steht im Fall der beabsichtigten Entsendung in Regionen außerhalb Deutschlands, in denen das Coronavirus in Einzelfällen auftritt, grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Dies ist anders, soweit die Entsendung für den Arbeitnehmer wegen erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit unzumutbar wäre. Solange keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Bisher besteht lediglich eine Teilreisewarnung für China, die sich nur auf die Provinz Hubei mit ihrer Hauptstadt Wuhan bezieht. Gegen Entsendungen dorthin könnten sich Arbeitnehmer also bereits jetzt erfolgreich wehren. Die Anordnung von Dienstreisen oder die Entsendung von Mitarbeitern in andere chinesische Provinzen durch den Arbeitgeber wäre jedoch weiterhin zulässig.