Kontakt
BAVC Kontakt

+49 (0) 611 77881 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Pressekontakt

Sebastian Kautzky

+49 (0) 611 77881 61

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Ihr Ansprechpartner

Markus Danuser

Tarifpolitik
Arbeitsrecht

+49 611 77881 33

E-Mail Kontakt

Die von China ausgehende Verbreitung des neuartigen Coronavirus und die seit Februar durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufene „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ geben Anlass, sich neben den wirtschaftlichen auch mit den rechtlichen Folgen einer möglichen Pandemie für die Unternehmen zu beschäftigen. Zunächst ist festzuhalten, dass Arbeitnehmern wegen der durch die internationale Ausbreitung einer Viruserkrankung abstrakt erhöhten Ansteckungswahrscheinlichkeit kein generelles Zurückbehaltungsrecht bezogen auf ihre Arbeitskraft zusteht.

Schutzpflicht des Arbeitgebers im Einzelfall 

Es obliegt jedoch dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen, woraus sich im Einzelfall auch die Entbindung von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ergeben kann. Kehrt ein Mitarbeiter aus einer Region, die von der Virusausbreitung betroffen ist, zurück in den deutschen Heimatbetrieb, besteht die Arbeitspflicht für seine Kollegen vor Ort fort. Der Arbeitgeber ist jedoch im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, eine mögliche Ansteckung durch den zurückkehrenden Arbeitnehmer mit geeigneten Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern.

In Fällen wie dem des bayerischen Autozulieferers, in dessen Belegschaft Ende Januar die ersten Coronavirus-Fälle in Deutschland aufgetreten waren, kann sich diese Fürsorgepflicht zur Notwendigkeit einer vorübergehenden bezahlten Freistellung der Mitarbeiter in besonders gefährdeten Abteilungen verdichten. Hier werden arbeitsrechtliche Fragestellungen jedoch häufig durch Ordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gesundheitsbehörden überlagert.

Widerspruch gegen Entsendung bei Reisewarnung 

Arbeitnehmern steht im Fall der beabsichtigten Entsendung in Regionen außerhalb Deutschlands, in denen das Coronavirus in Einzelfällen auftritt, grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu. Dies ist anders, soweit die Entsendung für den Arbeitnehmer wegen erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit unzumutbar wäre. Solange keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Bisher besteht lediglich eine Teilreisewarnung für China, die sich nur auf die Provinz Hubei mit ihrer Hauptstadt Wuhan bezieht. Gegen Entsendungen dorthin könnten sich Arbeitnehmer also bereits jetzt erfolgreich wehren. Die Anordnung von Dienstreisen oder die Entsendung von Mitarbeitern in andere chinesische Provinzen durch den Arbeitgeber wäre jedoch weiterhin zulässig.

Zum Impuls Archiv

Zu allen Themen auf dem Laufenden bleiben

BAVC Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie Infodienste und Pressemitteilungen bequem per E-Mail

Jetzt Anmelden

 

Push Notifcations Abonnieren