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Die weitere Ausbreitung des Corona-Virus beherrscht in diesen Wochen den Alltag in Deutschland und hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe in den Unternehmen wie auch auf deren wirtschaftliche Situation.

Nach den guten Erfahrungen mit der Nutzung von Kurzarbeit während der Krise 2008/2009 reaktiviert die Bundesregierung dieses Instrument nun und schafft mit der neuen Kurzarbeitergeldverordnung rückwirkend ab 1. März 2020 die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit. Ergänzend haben BAVC und IG BCE durch die „Vereinbarung zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 20. März 2020 die befristete Möglichkeit geschaffen, Kurzarbeit durch betriebliche Vereinbarung mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von drei Tagen einzuführen. Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebs-(teil-)Schließung gilt die Einhaltung dieser Frist als erfüllt.

Zugangsschwelle gesenkt, Sozialbeiträge werden erstattet

Zunächst ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2020 müssen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht mehr wie bisher ein Drittel, sondern lediglich zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Entgeltausfall als Folge der Kurzarbeit betroffen sein. Als zusätzliche Erleichterung verzichtet der Gesetzgeber darauf, dass über das Abschmelzen von Zeitguthaben hinaus negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Ebenfalls werden die während des Kurzarbeitergeldbezuges vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Neuer Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern

Zum 30. März 2020 entsteht im Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schul- oder Kindergartenschließungen ihre noch nicht zwölfjährigen Kinder mangels alternativer Möglichkeiten selbst betreuen müssen. Ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld ist Urlaub aus dem Vorjahr vorrangig einzusetzen. Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und auf 67 Prozent des dem erwerbstätigen Elternteil entstandenen Verdienstausfalls begrenzt. Der Arbeitgeber fungiert als Auszahlstelle für die zuständige Behörde und erhält die ausgezahlten Beträge anschließend auf Antrag von dort erstattet.

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