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Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über „angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ vorgelegt. Damit setzt EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen einen weiteren Baustein auf die Europäische Säule Sozialer Rechte und erfüllt eines ihrer zentralen Wahlversprechen. 

Rechtsgrundlage auf wackeligen Beinen 

Nach zwei Sozialpartner-Konsultationen und langer interner Prüfung ist die EU-Kommission davon abgewichen, eine prozentuale Untergrenze oder eine Pflicht zur Einführung nationaler Mindestlöhne vorzuschlagen. Dies würde einen Eingriff in die Festlegung des Arbeitsentgelts darstellen, das nach Art. 153 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) klar in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Der Richtlinienvorschlag stützt sich nun darauf, dass die EU die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen unterstützen und ergänzen kann.

BAVC sieht Kommissionspläne kritisch 

Gegenstand der Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens, mit dem sichergestellt werden soll, dass Mindestlöhne auf angemessenem Niveau festgelegt werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zum Mindestlohn haben. Mitgliedstaaten mit gesetzlichem Mindestlohn sollen bei dessen Festsetzung mindestens die Kriterien Kaufkraft, allgemeines Bruttolohnniveau und -verteilung, Lohnwachstumsrate und Arbeitsproduktivität anwenden. Diese Kriterien weichen vom deutschen Mindestlohngesetz ab. Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten mit weniger als 70 Prozent tarifvertraglicher Abdeckung zum einen dazu aufgefordert, einen Rahmen vorzusehen, der die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen schafft. Zum anderen sollen sie der Kommission einen Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung übermitteln.

Wir halten das gewählte Rechtsinstrument für äußerst fraglich, da es den Art. 153 Abs. 5 AEUV umgeht und somit die Tür für Einflussnahme auf die Lohnsetzungsmechanismen der Mitgliedstaaten öffnet. Eine von den Sozialpartnern erarbeitete Ratsempfehlung – wie von der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten, den Arbeitgebern und nordischen Gewerkschaften gefordert – wäre das Mittel der Wahl gewesen. Unabhängig davon fordern wir, dass alle Maßnahmen eng mit den jeweiligen Sozialpartnern abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass Tarifpartnern größtmöglicher Verhandlungsraum bleibt und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anreiz erhalten, sich in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zu organisieren.

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